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  • Buchloh Stiftung – Über uns

    Über uns.

Über die Stiftung.

Im März 2022 wurde die Jens und Doris Buchloh Stiftung mit Sitz in Mülheim an der Ruhr von dem Stifter Jens Buchloh und seiner Ehefrau Doris Buchloh ins Leben gerufen. Als gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, erhielt die Stiftung im Juni 2022 unter der Nummer 21.13.-St.2210 die offizielle Anerkennung von der Stiftungsbehörde Düsseldorf.
Die Gründung der Stiftung beruht auf der visionären Idee des Stifters und seiner Ehefrau, nach jahrzehntelanger, erfolgreicher unternehmerischer Tätigkeit auch über Lebzeiten hinaus in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen Verantwortung zu übernehmen und dauerhaft soziales Engagement zu leisten und zu fördern. Die Stiftungszwecke erstrecken sich über eine Vielzahl gesellschaftlich relevanter Aufgaben, wobei die Stiftung sich dabei als Instrument zur langfristigen Förderung positiver Veränderungen und nachhaltiger Unterstützung der Gemeinschaft sieht. Die Jens und Doris Buchloh Stiftung verpflichtet sich, die Werte und Ideale der Stifter in die Praxis umzusetzen. Mit einem klaren Fokus auf gesellschaftliche Verantwortung strebt die Stiftung danach, einen nachhaltigen Beitrag zu leisten und eine inspirierende Kraft für positive Veränderungen zu sein. Ihr Wirken basiert auf einer umfassenden Vision, die darauf abzielt, die Lebensqualität von Menschen in verschiedenen Lebensbereichen nachhaltig zu verbessern.

Satzung

Im Folgenden geben wir den Stiftungszweck betreffenden Auszug aus der Satzung wieder:
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe / des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Suchtprävention / von Wisschenschaft und Forschung / von Kunst und Kultur / des Sports / des Tierschutzes / des bürgerlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.
  5. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO zur Verwendung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, die mit den in der Satzung aufgeführten Stiftungszwecken im Einklang stehen.
Sie haben Interesse an der vollständigen Satzung der Stiftung? Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Gern erhalten Sie diese als pdf Dokument.

Anerkennungsurkunde

Freistellungsbescheid